Steuerfreiheit von Zuschlägen

Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge – Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit 

Seit Mitte Mai 2021 darf der Einzelhandel, die Gastronomie, der Tourismus, die Kultur und die Sporteinrichtungen wieder Stück für Stück die Türen für die Gäste und Kunden öffnen. Alle Branchen sind sehr personalintensiv, jedoch scheint gerade in der Gastronomie der Markt aktuell wie leergefegt zu sein. 

Neben dem Betriebsklima und den Arbeitszeiten ist die Entlohnung eine wichtige Komponente, wenn sich Arbeitnehmer für oder gegen einen Arbeitgeber entscheiden. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Juli 2021 auf 9,82 Euro brutto pro Stunde (vorher € 9,60 brutto/Stunde) erhöht. Jedoch reicht das Zahlen des Mindestlohns bei weitem nicht mehr aus, um Personal für sich gewinnen zu können. Das Angebot, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zu zahlen, ist ein gern gewähltes Instrument, um den Nettolohn der Mitarbeiter effektiv zu steigern und für die Arbeitgeber eine Kostenkontrolle zu bewahren. 

Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind eine Möglichkeit, den Nettolohn der Mitarbeiter zu steigern. Beträgt der Stundengrundlohn nicht mehr als € 25,00 sind die SFN-Zuschläge   steuer- und sozialversicherungsfrei. Beträgt der Stundengrundlohn zwischen € 25,000 und € 50,00 sind die SFN-Zuschläge lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungsbeitragspflichtig. Ab einem Stundengrundlohn von € 50,00 sind die SFN-Zuschläge lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. 

Damit diese SFN-Zuschläge der ersten Kategorie steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden können, sind einige Voraussetzungen zu beachten.

Um die Vergünstigung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen, ist eine klare vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erforderlich, die tatsächliche Zahlung des Zuschlags sowie eine Einzelaufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Letztere kann z. B. in Form von Arbeitszeitkonten, Stundenzetteln, Stempelkarten oder Schichtplänen mit ergänzenden Eintragungen erbracht werden und ist gemeinsam mit dem Lohnkonto durch den Arbeitgeber aufzubewahren. Da die Zahlung eine der Voraussetzungen ist, ist ein Ausgleich der Zuschläge in Freizeit weder steuer- noch sozialversicherungsfrei. Sofern zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung existiert, sind monatliche (pauschale) Abschläge möglich, wenn eine Endabrechnung mit den erforderlichen Einzelnachweisen erfolgt. 

Die Steuerbegünstigung gilt für Arbeitnehmer im lohnsteuerrechtlichen Sinne, d. h. für die Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Für selbständige Unternehmer sind diese Vergünstigungen explizit ausgenommen. Die Regelungen gelten aber auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, z. B. bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen, den sogenannten Minijobbern. 

Folgende Zuschläge sind unter den vorgenannten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei:

  •  Nachtarbeit                                                25% bzw. 40% des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit                                           50% des Grundlohns
  • Arbeit an gesetzlichen Feiertagen             125% des Grundlohns
  • Sonderfälle:
    • Silvester                                          125% des Grundlohns
    • Weihnachtsfeiertage                       150% des Grundlohns
    • Heiligabend                                     150% des Grundlohns
    • 1. Mai                                              150% des Grundlohns

Die Einhaltung der Voraussetzungen wird sowohl von den Lohnsteuerprüfern der Finanzverwaltung sowie den Sozialversicherungsprüfern akribisch nachvollzogen. Für Fragen und Anmerkungen stehen wir bzw. Ihr steuerlicher Berater Ihnen gerne zur Verfügung.