Optionsmodell

Durch das im Juni diesen Jahres verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Die Gewinne des Unternehmens werden mit 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer belastet. Die durchschnittliche Ertragsteuerbelastung der Gesellschaft beträgt rund 30%, bei Ausschüttungen an die Gesellschafter fallen weitere Steuern an. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen.

In das Körperschaftsteuergesetz wurde der § 1a KStG eingefügt und hier die Möglichkeit der Option eröffnet. Die Ausübung der Option ändert jedoch nichts daran, dass die optierende Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft bleibt. Darüber hinaus bleibt insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter unberührt. 

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Zur Ausübung der Option hat die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bei dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt einen unwiderruflichen Antrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Option gelten soll. 

Der Antrag auf Änderung der Besteuerung betrifft alle Gesellschafter, daher ist hier grds. ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. 

Durch den Wechsel des Besteuerungssystems von der Einkommen- zur Körperschaftsteuer wird der Übergang wie ein echter Formwechsel i.S.d. Umwandlungssteuergesetzes mit der Möglichkeit zur steuerneutralen Buchwertfortführung behandelt. Hierzu müssen nach den allgemeinen Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes jedoch alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Dies gilt insbesondere auch für das ggf. vorhandene Sonderbetriebsvermögen.

Mit dem Antrag werden die Gesellschafter der Antragstellerin, zumindest steuerrechtlich, wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft gilt also als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. 

Im Vergleich zum tatsächlichen Formwechsel können zwar die Kosten für den notariell beurkundeten formwechselnden Umwandlungsbeschluss gespart werden, jedoch gibt es auch hier, wie bei einem „normalen“ Umwandlungsvorgang einiges zu beachten. So gehen z.B. die Verluste bei beschränkter Haftung i.S.d. § 15a EStG sowie gewerbesteuerliche Verlustvorträge verloren. Nach dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 30. September 2021 zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) ist für die optierende Gesellschaft auch die siebenjährige Sperrfrist anzuwenden. Beantragte die Gesellschaft vor Optionsausübung, die nicht entnommenen Gewinne begünstigt zu besteuern, so kommt es nach Optionsausübung zur Versteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages.

Derzeit sind noch einige Fragen zur Anwendung der Option auf Körperschaftsbesteuerung offen; ein umfassend klärendes BMF-Schreiben liegt in der endgültigen Fassung noch nicht vor. Ob und inwieweit sich die Option lohnt, sollte durch genaue Berechnung der Gewinn-/Verlustsituation und die individuellen Einkommensverhältnisse der beteiligten Gesellschafter im Vorweg analysiert werden. Auch die Abstimmung mit der Finanzverwaltung und das Einholen einer verbindlichen Auskunft dürfte in vielen Fällen ratsam sein.