Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes

 

Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in Planung

 

Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften reagiert das Bundesarbeitsministerium auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 14. Mai 2019 zum Aktenzeichen C-55/18) und des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 13. September 2022 zum Aktenzeichen 1 ABR 22/21), die eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt hatten. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage des „Ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. Bezüglich des „Wie“ bestanden aber Unsicherheiten. Der Gesetzgeber kommt mit dem Gesetzentwurf nun seiner Aufgabe nach, diese Unsicherheiten zu klären. Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Nun sollen die Arbeitgeber laut des Gesetzentwurfs dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen. Es wird keine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung vorgeschrieben. Die Möglichkeit von „Vertrauensarbeitszeit“ soll durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Tarifpartner sollen jedoch Ausnahmen vereinbaren können und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen.

Klar ist nun: Eine Rückkehr zur Stechuhr soll es damit nicht geben. Wohl aber soll den Entwicklungen zu einer flexibleren Arbeitswelt Rechnung getragen werden, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Wir beraten Sie selbstverständlich gerne bei Fragen zum Gesetzesentwurf sowie auch bei der Gestaltung und Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen.

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