Die selbst genutzte Immobilie im Erbfall

Das Erbschaftsteuerrecht gewährt neben den persönlichen Freibeträgen auch den steuerfreien Erwerb des bisher selbstgenutzten Familienheims. 

Die Steuervergünstigung gilt für den erwerbenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für die Kinder. Für den Erhalt der steuerlichen Vergünstigung sind jedoch Voraussetzungen zu erfüllen.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dieses kann im Inland oder einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein. Bei mehreren Flurstücken ist nur derjenige Teil des Grundstücks begünstigt, auf dem sich das als Familienheim genutzte Gebäude befindet. Die Wohnung muss bis zum Tod des Erblassers der Mittelpunkt des familiären Lebens gewesen sein. Aufgrund dieses Erfordernisses ist ein steuerfreier Erwerb im Rahmen dieser Vorschrift einer Ferien- oder Wochenendwohnung nicht möglich. War der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich. Objektiv zwingende Gründe liegen beispielsweise im Fall einer Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt.

Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner oder das erwerbende Kind muss unverzüglich nach dem Erwerb, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Regelmäßig wird ein Umzug in das Objekt innerhalb von 6 Monaten seit dem Erbfall als akzeptabel angesehen. Eine zwischenzeitliche Renovierung der Räumlichkeiten ist unschädlich, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.

Der steuerfreie Erwerb der Immobilie verlangt die Selbstnutzung durch den Erwerber für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums beispielsweise durch Verkauf, Leerstand oder Vermietung auf, ist die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig aufzuheben. Der Erwerber ist verpflichtet, diese Änderungen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Die Steuerbefreiung ist jedoch dann nicht rückwirkend aufzuheben, wenn der Erwerber selbst aus objektiv zwingenden Gründen an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Der Tod des Erwerbers oder die eigene Pflegebedürftigkeit gehören unstreitig zu den zwingenden Gründen, schließen den Katalog von Gründen aber nicht ab. Sofern es dem Erwerber nicht mehr zuzumuten ist, das Familienheim selbst zu nutzen, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Diese Unzumutbarkeit ist durch den Erwerber nachzuweisen, beispielsweise durch (amts-)ärztliche Atteste, aus denen sich die körperliche oder psychische Hinderung an der Nutzung des Objektes ergibt. Andere Gründe, die verständlich nachvollziehbar sind, beispielsweise Trauer und unerträgliche Erinnerungen, reichen nicht aus. Sind die zwingenden Gründe für die Verhinderung der Selbstnutzung nachgewiesen und von der Finanzverwaltung anerkannt, muss die gewährte Steuerbefreiung auch weiterhin gelten, selbst wenn die Immobilie später verkauft oder abgerissen wird.

Kinder kommen nur in den Genuss der Steuerbefreiung, soweit neben den vorgenannten Voraussetzungen die Wohnfläche der erworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. D. h. bei größeren Objekten wird die Vergünstigung nur anteilig gewährt.    

Hinweis: Ehegatten und Lebenspartner können das Familienheim zu Lebzeiten auf den jeweils anderen steuerfrei übertragen, im Grundsatz sogar ohne nach dem Erwerb die vorgenannten Behaltensvoraussetzungen erfüllen zu müssen. Die Rechtsprechung fordert allerdings die Absicht des Erwerbers, das Objekt selbst bewohnen zu wollen.

Please fill out the following form to access the download.