Computerhardware und -software absetzen

Computerhardware und -software sind ab 2021 besser von der Steuer absetzbar - oder doch nicht?

Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware soll steuerlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr, statt wie bisher von drei bzw. fünf Jahren, angesetzt werden können (BMF-Schreiben v. 22.02.2022, Gz.: IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).

Computerhardware sind u. a. die folgenden Wirtschaftsgüter:

PC, Notebook, Tablet, stationäre/mobile Workstation, Dockingstation, Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Beamer, Plotter, Monitor, Drucker.

Nicht zur Computerhardware und zu der o. g. Neuregelung gehören hingegen Mobiltelefone, in Konferenzräumen installierte Fernsehgeräte mit Internetanschluss, computergesteuerte Maschinen bzw. Fahrzeuge.

Betriebs- und Anwendersoftware sind alle Programme zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, wie bspw. Standardanwendungen als auch individuelle Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, zur Unternehmensverwaltung oder zur Prozesssteuerung.

Vom Gesetz her unterliegen die o. g. Wirtschaftsgüter grundsätzlich der regelmäßigen Abschreibung. Die allgemeinen Grundsätze zur erfahrungsgemäß geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bzw. die in der Praxis bisher verwendeten sog. AfA-Tabellen, sind priorisiert zu beachten.

Die Möglichkeit, durch das o. g. BMF Schreiben eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, „kann“ in Anspruch genommen werden. Es kann aber auch vom Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer abgewichen oder andere Abschreibungsmethoden angewandt werden.

Die Abschreibung beginnt jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind zwingend in die für das Anlagevermögen zu führenden Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.

Die Neuregelung können grundsätzlich alle Unternehmen für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre beanspruchen. Darüber hinaus kann der im Veranlagungszeitraum 2021 noch bestehende Restbuchwert bereits zuvor angeschaffter oder hergestellter o. g. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens voll abgeschrieben werden. Eine zeitliche Befristung ist derzeit nicht vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich in der Praxis spezielle Anwendungsfragen. Insbesondere widerspricht die Verminderung der Nutzungsdauer auf nur ein Jahr den gesetzlichen Regelungen zur erfahrungsgemäß geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG, wenn z. B. kosten- und implementierungsintensive ERP-Software angeschafft wird.

Weiterhin ist zu beachten, dass das o. g. BMF-Schreiben keine Bedeutung für die Handelsbilanz hat. Es ist umstritten, ob eine abweichende Nutzungsdauer in Handels- und Steuerbilanz in der o. g. Form rechtlich überhaupt möglich ist, da die Handelsbilanz grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz ist. Falls es rechtlich möglich ist, führen entsprechende Buchwertdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zur Berechnung von passiven latenten Steuern.

Insgesamt dürften die Regelungen des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 - insbesondere für bilanzierende Unternehmen - nicht praxistauglich sein. Die Inanspruchnahme des steuerlichen Vorteils einer kürzeren Abschreibungsdauer bei den o. g. Wirtschaftsgütern ist daher genauestens zu prüfen.