Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2024
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mussten sich mit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 mit Wirkung zum 01.01.2016 mit der Umsatzbesteuerung neu befassen, obwohl bis dato jPöR weitestgehend keine Umsatzsteuer zahlen mussten. Durch die Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an das Unionsrecht hat sich dies geändert.
Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 werden auch jPöR nach § 2 Abs. 1 UStG als umsatzsteuerliche UnternehmerInnen angesehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht ausüben. Von dieser grundsätzlichen Umsatzbesteuerung jPöR enthält § 2b UStG Ausnahmen. Eine jPöR handelt danach nicht als UnternehmerIn, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, § 2b Abs. 1 S. 1 UStG. Dies wird vom Gesetzgeber aber dahingehend eingeschränkt, dass die Behandlung einer jPdöR als NichtunternehmerIn nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen darf, § 2b Abs. 1 S. 2 UStG. Erbringt die jPdöR Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, führt dies zu einer Unternehmereigenschaft, sofern Wettbewerbsverzerrungen vorliegen und der Umsatz Euro 17.500 nicht übersteigt. Handelt die jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage, ist sie – ohne die Einschränkung durch eine Bagatellgrenze – als Unternehmerin einzustufen. Als wesentliche Folge dessen erhöhen sich die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte und der damit einhergehenden ungeklärten Problematiken der Besteuerung der jPdöR.
Ursprünglich wurde den jPöR bis zum 31.12.2020 Zeit gegeben, um die internen Prozesse daraufhin umzustellen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde durch den Gesetzgeber eine Fristverlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2022 beschlossen. Auch wenn viele jPöR bereits die zusätzliche Zeit bis zum 31.12.2022 genutzt und mit den Vorbereitungen für den Übergang auf das neue Besteuerungsregime gestartet sind, (und in einigen Fällen bereits auch abgeschlossen haben), begründet der Gesetzgeber die Fristverlängerung damit, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen noch offene Fragen bestehen. Diese Verunsicherung nährte insgesamt Zweifel daran, dass ab dem 01.01.2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden könne.
Des Weiteren, so die Begründung des Gesetzgebers, seien die Kommunen durch die Bewältigung der Kosten für die Unterbringung der infolge des Ukraine-Krieges geflüchteten Menschen ebenfalls belastet. Weitere Gründe für die Verlängerung der Übergangsfrist sollen in den Auswirkungen der Energiekrise wie auch der anstehenden Grundsteuerreform liegen. Hieran werde sich laut der Gesetzesbegründung auch im Jahr 2023 nichts ändern. Der Gesetzgeber sieht eine Konzentration der personellen Ressourcen und Sachmittel auf diese Aufgaben vor, sodass für andere Bereiche nur noch sehr eingeschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen würden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass jPöR, die mit dem Umstellungsprozess schon fertig oder weit vorangeschritten sind, sich in den meisten Fällen aufgrund der neuerlichen Verschiebung mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand konfrontiert sehen. Schließlich müssen neu eingeführte Prozesse bis zur endgültigen Einführung zurückgestellt werden. Daher kann eine schnelle Einzelfallprüfung der jPdöR notwendig werden, ob die Inanspruchnahme der Verlängerung sinnvoll oder nachteilig ist. In diesen Fällen besteht zeitnaher Handlungsbedarf der jPdöR. Möchte die jPöR ab dem 1. Januar 2023 § 2b UStG anwenden, muss die Optionserklärung aktiv widerrufen werden. JPöR, die die Optionserklärung abgegeben haben und diese auch nicht widerrufen möchten, führen automatisch bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 1. Januar 2025 die alte Rechtslage fort. Unabhängig davon, wie sich die KöR im Einzelfall entscheiden, besteht für alle Beteiligten nun weiterer Handlungsbedarf.
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