Steueränderungen 2023

 

Der Jahreswechsel bringt häufig nicht nur gute Vorsätze, sondern regelmäßig auch einige Änderungen im Steuerrecht mit sich. 

Gerne stellen wir Ihnen im Folgenden einige dieser Änderungen für das Jahr 2023 vor, darunter insbesondere Entlastungen für Bürger:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro und der Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.230 Euro. Auch Familien sollen entlastet werden, indem der Kinderfreibetrag auf 3.012 Euro je Elternteil erhöht wird, während das Kindergeld gleichzeitig für jedes Kind auf 250 Euro im Monat angehoben wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro auf 4.260 EUR angehoben und der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Weiterhin wird der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner erhöht. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden modernisiert. Aufwendungen dafür sollen - soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt - auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen außerdem auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein.

Gleichzeitig wird die Homeoffice-Pauschale entfristet und von fünf auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 statt bisher 120 Tage in Anspruch genommen werden.

Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Dadurch soll in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden, auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Bereits rückwirkend zum 01.01.2022 wird darüber hinaus eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdaten-register) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen.

Bei der Umsatzsteuer sieht eine Neuregelung ab dem 01.01.2023 vor, dass auf die Lieferung sowie die Installation solcher o. g. Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher im Regelfall ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.

Steuerpflichtig werden soll dagegen die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

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