Mitarbeiterbindung

Die Mitarbeiterbindung ist im Zeitalter des Fachkräftemangels ein existenzsicherndes Thema. Im anstehenden Frühling ist das Job-Fahrrad eine gute Möglichkeit, dem Mitarbeiter ein Benefit zu gewähren. Der Mitarbeiter darf, ähnlich wie beim Firmenwagen, das Firmenfahrrad/E-Bike vollumfänglich privat nutzen. Das E-Bike muss verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sein, d.h. es darf keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht dafür bestehen. Für den Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers sind folgende steuerliche Regelung zu beachten:

Überlässt der Arbeitgeber ein ihm gehörendes oder von ihm geleastes Fahrrad oder E-Bike dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist dieser Nutzungsvorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wird dem Arbeitnehmer zusätzlich das kostenlose Aufladen an einer E-Tankstelle des Arbeitgebers gewährt, ist auch dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Die für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit erforderliche Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist streng auszulegen. Die Nutzungsüberlassung des Fahrrads/E-Bike muss dafür zusätzlich zum im Arbeitsvertrag geregeltem Bruttogehalt gewährt werden. Wird hingegen das im Arbeitsvertrag stehende Gehalt in Teilen umgewandelt oder verrechnet, so ist die Vorteilsgewährung „ersatzweise an Stelle von“ regelbesteuertem Arbeitslohn zu werten und daher nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.     

Wird das Fahrrad/E-Bike im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteile gewährt bzw. Gehalt dafür umgewandelt, ist die Nutzungsüberlassung beim Arbeitnehmer zu versteuern und im Lohnkonto aufzuführen. Die Versteuerung erfolgt ähnlich der Pkw-Nutzungsversteuerung.

Für Fahrräder/E-Bikes, die in den Jahren 2020 bis 2030 vom Arbeitgeber angeschafft wurden bzw. werden, wird die auf volle Hundert abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Umsatzsteuer geviertelt und davon mit monatlich 1% dem Gehalt des Arbeitnehmers zugerechnet. Zahlt der Arbeitnehmer zur Anschaffung oder zur Leasingrate etwas dazu, sind diese Beträge von der Bemessungsgrundlage für die 1% Versteuerung abzuziehen. Dieser Wert unterliegt beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben.  

Der Arbeitgeber hat zusätzlich umsatzsteuerliche Pflichten zu erfüllen. Da die tatsächliche private Nutzung des Fahrrads/E-Bikes wegen eines fehlenden Tachos nur schwer ermittelt werden kann, darf für die Berechnung des privaten Nutzungsvorteils auch hier auf die pauschale 1% Methode zurückgegriffen werden. Die Vergünstigungen bei der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage (ein Viertel des empfohlenen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Inbetriebnahme) gelten nicht für die Umsatzsteuer. Hier ist der Netto!-Listenpreis zugrunde zu legen. Beträgt jedoch der anzusetzende Jahreswert weniger als € 500,00, ist keine Umsatzbesteuerung durchzuführen. Beispiel: die Netto-Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme beträgt für das Fahrrad/E-Bike € 4.000,00. Der umsatzsteuerliche Nutzungswert beträgt 1% von € 4.000,00 für 12 Monate = € 480,00. Eine Umsatzbesteuerung für das Fahrrad/E-Bike entfällt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Fahrtenbuchmethode, wie beim Firmenfahrzeug, für das Fahrrad/E-Bike nicht vorgesehen ist.

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