Eine neue Anlageform und ihre Versteuerung
Neben Corona ist das Thema der Kryptowährungen derzeit in allen Medien sehr präsent. Es wird heiß diskutiert, ob Bitcoin und Co. als langfristige alternative Geldanlage dienen oder doch eher eine hoch spekulative Anlage mit kriminellem Hintergrund darstellen. Auch unsere Finanzverwaltung sieht in der Anonymität dieses Marktes eines der Hauptrisiken für den Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke. Sie plant über eine Verordnung alle Beteiligten zu verpflichten, Informationen über die Auftraggeber und die Empfänger übermitteln zu müssen, wie es bei anderen Geldtransfers aufgrund einer EU-Verordnung bereits geregelt ist.
Die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Kryptowährungen ist sehr komplex und enthält viele Fallstricke. Wir möchten Ihnen im Folgenden ein paar Grundsätze präsentieren. Darüber hinaus stehen wir Ihnen als Ihr steuerlicher Berater gerne für Fragen zur Verfügung.
Legen Unternehmer ihre betrieblichen Geldreserven in Kryptowährungen an, so befindet sich die Kryptowährung im Betriebsvermögen. Durch die Gewinne oder Verluste im Handel mit den digitalen Währungen entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die erzielten Gewinne unterliegen, unabhängig von der Haltedauer, je nach Rechtsform des Unternehmens der Einkommensteuer (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), etc.) sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer. Verluste mindern die steuerlichen Bemessungsgrundlagen des Betriebsvermögens.
Für Investitionen im Privatvermögen in digitale Währungen gelten folgende Grundsätze:
Die Einkünfte aus dem Verkauf, dem Tausch, der Vermietung oder dem Mining von z.B. Bitcoins unterliegen der deutschen Steuerpflicht. Dies gilt unabhängig davon, wo sich z. B. die Börse befindet, über die die Kryptowährung gekauft wird.
Die Gewinne werden den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Der Abgeltungssteuersatz von rund 25% kommt nicht zur Anwendung.
Der Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen ist jedoch nur steuerpflichtig, wenn zwischen dem An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Folglich sind die Gewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn zwischen dem An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, bitte wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater.
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Nebenkosten (Marktplatzgebühren, Transaktionsgebühren, etc.). Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen hat.
Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ist der Zuflusszeitpunkt der Einnahme. Entscheidend ist hierfür die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Kalenderjahr verrechnet werden. Reichen die Gewinne in dem Kalenderjahr nicht aus, können die Verluste mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder den folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Kryptowährungen sind nicht so anonym, dass eine Rückverfolgung der durchgeführten Transaktionen nicht möglich ist. Ganz im Gegenteil, auf der Blockchain wird eine unveränderliche Transaktions-Historie gesichert, die Besitzer der Kryptowährungen anhand von Identifikationsmerkmalen (z.B. Public Address) auffindbar machen kann. Aus diesem Grund sind trotz einer gewissen Anonymität Gewinne/ Verluste aus Kryptowährungen stets bei der Steuererklärung anzugeben.