Überblick über ausgewählte aktuelle steuerliche Hilfsmaßnahmen
Die Notwendigkeit von weiteren steuerlichen Erleichterungen verdeutlicht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022. Hingegen sind viele Erleichterungen, insbesondere für Grenzpendler, erweiterte Stundungs- und eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, steuerfreie Sonderzahlungen an alle Arbeitnehmer bereits ausgelaufen. Auch die viel genutzten Hilfsprogramme (Überbrückungshilfen I bis III, III Plus, November und Dezemberhilfen, Neustarthilfe etc.) sind letztmalig mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 Ende Juni 2022 ausgelaufen.
Mit unserem Überblick möchten wir Ihnen die noch bestehenden vereinzelten Maßnahmen aufzeigen. Gleichzeitig ist aber auf die laufenden Entwicklungen hinzuweisen, die immer wieder zu Änderungen in den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen führen.
- Pflegebonus
Neben dem bisherigen „Corona-Bonus“ für alle wird nun ein eigener Bonus für „Pflegekräfte“ gem. § 3 Nr. 11b EStG eingeführt. Anspruchsberechtigt sind z. B. Arbeitnehmer bei ambulanten Pflegediensten oder -einrichtungen, Dialyseeinrichtungen oder Krankenhäusern. Der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewährende steuerfreie „Pflege-Bonus“ kann bis max. EUR 4.500 € betragen und ist im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 auszuzahlen.
- Kurzarbeitergeld
Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs sieht das Bundeskabinett derzeit eine Sonderregelung bis zum 30. September 2022 vor. Demnach soll weiterhin Kurzarbeitergeld gezahlt werden können, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebs vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Homeoffice Pauschale
Wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, bzw. keine Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, können Steuerpflichtige für höchstens 120 Tage, an denen sie ausschließlich im Homeoffice betrieblich oder beruflich tätig sind, EUR 5 pro Tag, also max. EUR 600 im Jahr als Homeoffice Pauschale geltend machen. Ein zusätzlicher Abzug von Fahrtkosten ist weiterhin für diese Tage ausgeschlossen.
- Fristverlängerungen bei Steuererklärungen
Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist für die Steuererklärungen grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, endet die Abgabefrist prinzipiell erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetze werden die Abgabefristen erneut, jedoch gestaffelt verlängert. Die Steuererklärungen des Veranlagungsjahres 2021 müssen für beratende Steuerpflichtige bis zum 31.08.2023 und für nicht beratende Steuerpflichtige zum 01.11.2022, da der 31.10.2022 ein gesetzlicher Feiertag ist, abgegeben werden. Bei den Steuererklärungen des Veranlagungsjahres 2022 verkürzt sich bereits die Abgabefrist. Beratende Steuerpflichtige müssen den 31.07.2024 und nicht beratende Steuerpflichtige den 02.10.2023 beachten usw.
Dementsprechend werden die Fristen für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ebenfalls verlängert. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nun wird dieser Karenzzeitraum für die Jahre 2020 und 2021 auf 21 Monate, 2022 auf 20 Monate, 2023 auf 18 Monate und 2024 auf 17 Monate ausgedehnt.